Einkaufsbedingungen
EINKAUFSBEDINGUNGEN
Der Lieferant wird insbesondere auf die Bestimmungen von Artikel 11
- Definitionen und Auslegung
- In diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:
Arville: bezeichnet das jeweilige Unternehmen der Arville-Gruppe, wie in der Bestellung angegeben;
Arville Group Company: bezeichnet Arville Textiles Limited (CRN 00493783), Arville Fabrication Limited (CRN 00056871), Arville Coating Limited (CRN 15543647) und Arville Belting Limited (CRN 00347271) oder jedes andere Unternehmen, dessen oberste Muttergesellschaft Arville Holdings Limited (CRN 07219475) ist, die alle ihren eingetragenen Sitz in Arville House, Sandbeck Way, Wetherby, LS22 7DQ haben;
Arville Materials: hat die in Klausel 9 festgelegte Bedeutung;
Arville-Richtlinien: bezeichnet die Arville-Richtlinien zum Recht auf Arbeit, zur Bekämpfung von Bestechung und Korruption, zur Gleichstellung und Vielfalt, zur Bekämpfung der Sklaverei, zur Qualität, zum Umweltschutz und zur Gesundheit und Sicherheit, jeweils in der jeweils gültigen Fassung;
Rechte des geistigen Eigentums: alle Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit dem Vertrag, die zum Zeitpunkt der Bestellung bestehen und im Besitz einer der Parteien sind und die für die Herstellung und Lieferung der Waren, die Erbringung von Dienstleistungen und/oder die Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind;
Geschäftstag: bezeichnet einen Tag (außer einem Samstag, Sonntag oder Feiertag), an dem die Banken in London für den Geschäftsverkehr geöffnet sind;
Bedingungen: bezeichnet die in diesem Dokument dargelegten Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung gemäß Klausel 21.2;
Vertrauliche Informationen: sind alle Informationen, die von einer der Vertragsparteien im Rahmen des Vertrags zur Verfügung gestellt werden und die entweder (i) als vertraulich gekennzeichnet sind (oder im Falle von mündlichen Gesprächen später schriftlich als vertraulich bestätigt werden) oder (ii) so beschaffen sind, dass von der anderen Vertragspartei vernünftigerweise erwartet werden konnte, dass sie weiß, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt (unabhängig von der Art der Mitteilung);
Vertrag: der Vertrag zwischen Arville und dem Lieferanten über den Verkauf und den Kauf der Waren gemäß den vorliegenden Bedingungen, der die Bestellung beinhaltet;
Liefertermin: bezeichnet das in der Bestellung angegebene Datum oder, falls keines angegeben ist, innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum der Bestellung;
Lieferort: bezeichnet die in der Bestellung angegebene Adresse für die Lieferung der Waren;
Ereignis höherer Gewalt: hat die in Klausel 20 angegebene Bedeutung;
Neue geistige Eigentumsrechte: alle geistigen Eigentumsrechte an den Waren und Dienstleistungen, die nicht zu den neuen geistigen Eigentumsrechten des Lieferanten gehören;
Rahmenvertrag: bezeichnet den Vertrag, der die Beziehung zwischen Arville Textiles Limited und dem Lieferanten regelt und auf das Datum oder einen früheren Zeitpunkt datiert ist, an dem diese Bedingungen von den Parteien vereinbart wurden;
Kostenloses Material: jedes Material, das der Lieferant Arville kostenlos zur Verfügung stellt;
Waren: bezeichnet die Waren (oder Teile davon), wie sie in der Bestellung aufgeführt sind;
Warenspezifikation: ist jede Spezifikation für die Waren, einschließlich der dazugehörigen Pläne und Zeichnungen, die zwischen Arville und dem Lieferanten schriftlich vereinbart wurde;
Rechte an geistigem Eigentum: Patente, Rechte an Erfindungen, Urheberrechte und verwandte Rechte, Marken, Geschäftsbezeichnungen und Domänennamen, Rechte an der Aufmachung, am Firmenwert und das Recht, wegen unerlaubter Vervielfältigung zu klagen, Rechte an Geschmacksmustern, Datenbankrechte, Rechte zur Nutzung und zum Schutz der Vertraulichkeit vertraulicher Informationen (einschließlich Know-how und Geschäftsgeheimnisse) und alle anderen Rechte an geistigem Eigentum, in jedem Fall unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht, und einschließlich aller Anträge und Rechte zur Beantragung und Gewährung, Erneuerung oder Erweiterung solcher Rechte und der Rechte zur Inanspruchnahme der Priorität solcher Rechte sowie aller ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Schutzformen, die jetzt oder in Zukunft in irgendeinem Teil der Welt bestehen oder bestehen werden;
Partei: bezeichnet je nach Fall entweder Arville oder den Lieferanten (zusammengenommen die Parteien);
Bestellung: bezeichnet die Bestellung von Arville für die Waren und/oder Dienstleistungen, wie sie im Bestellformular von Arville, das diesen Bedingungen beigefügt ist, aufgeführt ist;
Dienstleistungen: bezeichnet die Dienstleistungen (oder einen Teil davon), wie sie in der Bestellung beschrieben sind;
Leistungsbeschreibung: ist jede Spezifikation für die Dienstleistungen, die zwischen Arville und dem Lieferanten schriftlich vereinbart wird; und
Lieferant: bezeichnet die Person oder das Unternehmen, von der/dem Arville die Waren kauft, wie in der Bestellung angegeben.
- Für diese Bedingungen gelten die folgenden Auslegungsregeln, sofern nicht eine gegenteilige Absicht erkennbar ist:
- eine Person umfasst eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine nicht eingetragene Körperschaft (mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit);
- eine Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine Rechtsvorschrift ist eine Bezugnahme auf ein solches Gesetz oder eine solche Vorschrift in der geänderten oder wieder in Kraft gesetzten Fassung und schließt alle untergeordneten Rechtsvorschriften ein, die aufgrund dieses Gesetzes oder dieser Rechtsvorschrift in der geänderten oder wieder in Kraft gesetzten Fassung erlassen wurden;
- Jeder Satz, der mit den Begriffen "einschließlich", "einschließlich", "insbesondere" oder ähnlichen Ausdrücken eingeleitet wird, ist zur Veranschaulichung zu verstehen und schränkt den Sinn der diesen Begriffen vorausgehenden Worte nicht ein;
- ein Verweis auf Schriftliches oder Geschriebenes schließt E-Mail ein;
- Sofern nachstehend nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haben alle in Großbuchstaben geschriebenen Begriffe, die hier nicht definiert sind, die Bedeutung, die ihnen in der Rahmenvereinbarung zugewiesen wurde.
- Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Bedingungen und dem Rahmenvertrag hat der Rahmenvertrag Vorrang.
- Grundlage des Vertrags
- Vorbehaltlich der Klausel 2 gelten diese Bedingungen für den Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen und Konditionen, einschließlich aller Bedingungen, die der Lieferant in einer Bestellung, einer Auftragsbestätigung oder einem anderen Dokument auferlegen oder einbeziehen möchte oder die durch Handel, Gewohnheit, Praxis oder Handelsbrauch impliziert sind. Bedingungen, die auf einer Bestellung, einer Spezifikation oder einem anderen Dokument vermerkt sind, mit diesem geliefert werden oder darin enthalten sind, werden nicht allein deshalb Bestandteil des Vertrags, weil auf dieses Dokument im Vertrag Bezug genommen wird.
- Die Bestellung stellt ein Angebot von Arville dar, die Waren oder Dienstleistungen oder Waren und Dienstleistungen gemäß diesen Bedingungen zu erwerben.
- Der Auftrag gilt als vom Lieferanten angenommen, wenn der frühere Zeitpunkt erreicht ist:
- der Lieferant eine schriftliche Annahme der Bestellung ausstellt; und
- der Lieferant jede Handlung vornimmt, die mit der Erfüllung des Auftrags vereinbar ist,
an welchem Punkt und zu welchem Zeitpunkt der Vertrag zustande kommt.
- Alle diese Bedingungen gelten sowohl für die Lieferung von Waren als auch für die Erbringung von Dienstleistungen, es sei denn, die Anwendung auf das eine oder das andere ist festgelegt.
- Der Lieferant verzichtet auf jedes Recht, sich auf eine Klausel zu berufen, die auf einem Dokument des Lieferanten vermerkt ist, mit diesem geliefert wird oder in diesem enthalten ist und die mit diesen Bedingungen unvereinbar ist.
- Die Laufzeit des Vertrages ist in der Bestellung festgelegt.
- Ungeachtet anderer Bestimmungen in diesem Vertrag kann Arville alle seine Verpflichtungen und Rechte aus diesem Vertrag durch ein Unternehmen der Arville-Gruppe erfüllen. Der Lieferant erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass jede Handlung oder Unterlassung eines Unternehmens der Arville-Gruppe in Bezug auf die Rechte oder Pflichten von Arville aus dem Vertrag als Handlung oder Unterlassung von Arville selbst gilt.
- Waren
- Der Lieferant garantiert, sichert zu und verpflichtet sich, dass die Waren:
- mit ihrer Beschreibung und den geltenden Warenspezifikationen übereinstimmen;
- von zufriedenstellender Qualität (im Sinne des Sale of Goods Act 1979) und für jeden vom Lieferanten angegebenen oder ihm von Arville ausdrücklich oder stillschweigend zur Kenntnis gebrachten Zweck geeignet sein, wobei Arville sich in dieser Hinsicht auf die Fähigkeiten und das Urteilsvermögen des Lieferanten verlässt;
- wenn es sich um hergestellte Produkte handelt, frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern sind und dies für den jeweils größeren Zeitraum bleiben: (i) 12 Monate nach der Lieferung; oder (ii) das Haltbarkeitsdatum oder das Datum der erneuten Prüfung der Waren, wie in der Bestellung angegeben; und
- alle geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen in Bezug auf die Herstellung, Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung, Handhabung und Lieferung der Waren einhalten.
- Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er jederzeit über alle Lizenzen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Zustimmungen und Erlaubnisse verfügt, die er zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen benötigt, und diese aufrechterhält.
- Arville darf:
- die Waren jederzeit vor der Lieferung in Übereinstimmung mit den Qualitäts- und Umweltstandards von Arville [und der Qualifikation des Lieferanten] zu inspizieren, zu testen und zu prüfen
- die Einrichtungen und Lager des Lieferanten zu prüfen oder einen Dritten mit der Prüfung zu beauftragen, wobei der Lieferant mindestens 48 Stunden vorher schriftlich benachrichtigt werden muss.
- Der Lieferant bleibt trotz einer solchen Inspektion oder Prüfung in vollem Umfang für die Waren verantwortlich, und eine solche Inspektion oder Prüfung darf die Verpflichtungen des Lieferanten aus dem Vertrag nicht verringern oder anderweitig beeinträchtigen.
- Ist Arville nach einer solchen Inspektion oder Prüfung der Ansicht, dass die Waren nicht den Verpflichtungen des Lieferanten gemäß Klausel 1 entsprechen oder wahrscheinlich nicht entsprechen werden, informiert Arville den Lieferanten, und der Lieferant ergreift unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen.
- Arville kann weitere Inspektionen und Tests durchführen, nachdem der Lieferant seine Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat. Ist Arville nach einer solchen Inspektion gemäß Klausel 5 der Ansicht, dass die Waren nicht mit den Verpflichtungen des Lieferanten gemäß Klausel 3.1 übereinstimmen, kann Arville das in dieser Klausel 3 beschriebene Inspektionsverfahren so lange wiederholen, bis Arville davon überzeugt ist, dass die Waren mit den Verpflichtungen des Lieferanten gemäß Klausel 3.1 übereinstimmen.
- Mit der Lieferung der Waren garantiert der Lieferant, dass er:
- Der Lieferant garantiert, sichert zu und verpflichtet sich, dass die Waren:
- die Waren mit einem Höchstmaß an Sorgfalt, Geschicklichkeit und Gewissenhaftigkeit in Übereinstimmung mit der besten Praxis in der Industrie, dem Beruf oder dem Handel des Lieferanten zu liefern;
- mit Arville in allen Angelegenheiten, die die Waren betreffen, zusammenzuarbeiten und alle angemessenen Anweisungen von Arville zu befolgen;
- Personal einsetzen, das für die Ausführung der ihm zugewiesenen Aufgaben angemessen qualifiziert und erfahren ist, und zwar in ausreichender Zahl, um sicherzustellen, dass es seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt; und
- alle Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltvorschriften sowie alle anderen angemessenen Sicherheitsanforderungen, die in den Räumlichkeiten von Arville gelten, einzuhalten.
- Lieferung
- Die anwendbaren Incoterms sind in jeder Bestellung anzugeben.
- Der Lieferant garantiert, sichert zu und verpflichtet sich, dass:
- Die Waren sind ordnungsgemäß zu verpacken und so zu sichern, dass sie ihren Bestimmungsort in gutem Zustand erreichen können;
- jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der das Datum der Bestellung, die Bestellnummer (falls zutreffend), die Art und Menge der Waren (einschließlich der Codenummer der Waren, falls zutreffend), besondere Lagerungsanweisungen (falls zutreffend) und, falls die Waren in Teillieferungen geliefert werden, den ausstehenden Restbetrag der noch zu liefernden Waren enthält; und
- wenn der Lieferant von Arville die Rückgabe von Verpackungsmaterial an den Lieferanten verlangt, ist dies auf dem Lieferschein deutlich vermerkt. Das Verpackungsmaterial ist auf Kosten des Lieferanten an diesen zurückzusenden.
- Der Lieferant muss die Waren liefern:
- zum Liefertermin;
- am Lieferort; und
- zwischen 7.30 Uhr und 14.30 Uhr an jedem Werktag oder auf Anweisung von Arville.
- Die Lieferung der Waren ist abgeschlossen, wenn (i) das Entladen und die Inspektion der Waren am Lieferort abgeschlossen sind und (ii) Arville dem Lieferanten eine schriftliche Annahmeerklärung übermittelt hat oder (iii) sieben (7) Tage danach.
- Wenn der Lieferant:
- weniger als 90 % der bestellten Warenmenge liefert, ist Arville berechtigt, die Waren zurückzuweisen; oder
- mehr als 110 % der bestellten Warenmenge liefert, ist Arville berechtigt, nach eigenem Ermessen die Waren oder die überschüssigen Waren abzulehnen, wobei die abgelehnten Waren auf Risiko und Kosten des Lieferanten zurückgeschickt werden müssen.
- Wenn der Lieferant die Waren liefert und Arville dem Lieferanten innerhalb von 48 Stunden nach der Lieferung der Waren einen tatsächlichen Mangel meldet, kann Arville die Waren (ganz oder teilweise) zurückweisen und sie auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten an den Lieferanten zurücksenden, und der Lieferant wird Arville eine vollständige Erstattung oder eine Gutschrift im Wert der zurückgewiesenen Waren gewähren.
- Wenn der Lieferant die Waren liefert und Arville innerhalb einer angemessenen Frist nach der Lieferung der Waren einen versteckten Mangel meldet, kann Arville die Waren auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten an den Lieferanten zurücksenden, und der Lieferant wird Arville eine vollständige Rückerstattung oder eine Gutschrift in Höhe des Wertes der beanstandeten Waren gewähren.
- Wenn der Lieferant mehr oder weniger als die bestellte Warenmenge liefert und Arville die Lieferung annimmt, werden die Rechnung und der von Arville für die Waren zu zahlende Preis anteilig angepasst.
- Der Lieferant darf die Waren nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Arville in Teillieferungen liefern. Wird eine Teillieferung vereinbart, können die Waren getrennt in Rechnung gestellt und bezahlt werden. Liefert der Lieferant eine Teilmenge nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht oder ist eine Teilmenge mangelhaft, hat Arville Anspruch auf die in Artikel 5 genannten Rechtsmittel.
- Erbringung von Dienstleistungen
- Der Lieferant ist verpflichtet, Arville ab dem in der Bestellung genannten Datum und während der Laufzeit des Vertrags die Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen des Vertrags zu erbringen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, alle Termine für die Erbringung der Dienstleistungen einzuhalten, die Arville dem Lieferanten schriftlich mitteilt.
- Bei der Erbringung der Dienstleistungen garantiert der Lieferant, dass er:
- mit Arville in allen Angelegenheiten zusammenzuarbeiten, die die Dienstleistungen betreffen, und alle Anweisungen von Arville zu befolgen;
- die Dienstleistungen mit einem Höchstmaß an Sorgfalt, Geschicklichkeit und Gewissenhaftigkeit in Übereinstimmung mit den besten Praktiken in der Branche, dem Beruf oder dem Handel des Lieferanten zu erbringen;
- Personal einsetzen, das für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben ausreichend qualifiziert und erfahren ist und das in ausreichender Zahl zur Verfügung steht, um die vertragsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftragnehmers zu gewährleisten;
- sicherzustellen, dass die Dienstleistungen allen Beschreibungen, Normen und Spezifikationen der Leistungsbeschreibung entsprechen;
- alle Ausrüstungen, Werkzeuge und Fahrzeuge sowie alle sonstigen Gegenstände bereitzustellen, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind;
- die besten Waren, Materialien, Standards und Techniken zu verwenden, und dass alle Waren und Materialien, die im Rahmen der Dienstleistungen geliefert und verwendet oder an Arville übertragen werden, frei von Verarbeitungs-, Installations- und Konstruktionsfehlern sind;
- nichts zu tun oder zu unterlassen, was dazu führen könnte, dass Arville Lizenzen, Befugnisse, Genehmigungen oder Erlaubnisse verliert, auf die es für die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit angewiesen ist, und der Lieferant erkennt an, dass Arville sich auf die erbrachten Dienstleistungen verlassen und/oder nach diesen handeln kann; und
- alle in der Leistungsbeschreibung genannten zusätzlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
- Arville soll:
- dem Lieferanten zu angemessenen Zeiten Zugang zu den Räumlichkeiten von Arville zu gewähren, um die Dienstleistungen zu erbringen; und
- die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die der Anbieter angemessenerweise anfordern kann.
- Arville Abhilfemaßnahmen
- Wenn die Dienstleistungen nicht zum vorgesehenen Termin erbracht und/oder die Waren nicht zum Liefertermin geliefert werden oder die in Artikel 1 genannten Verpflichtungen des Lieferanten nicht erfüllt werden, kann Arville - ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel und unabhängig davon, ob es die Waren abgenommen hat oder nicht - eines oder mehrere der folgenden Rechte und Rechtsmittel ausüben:
- den Auftrag unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten zu kündigen;
- die Waren (ganz oder teilweise) zurückzuweisen und sie auf eigene Kosten und Gefahr an den Lieferanten zurückzusenden;
- den Lieferanten auffordern, die beanstandeten Waren zu reparieren oder zu ersetzen oder den vollen Preis der beanstandeten Waren zu erstatten (falls von Arville bezahlt);
- jede spätere Erbringung der Dienstleistungen oder Lieferung der Waren, die der Lieferant zu erbringen versucht, abzulehnen;
- die Kosten, die Arville durch die Beschaffung von Ersatzwaren oder -dienstleistungen von Dritten entstehen, vom Lieferanten zurückfordern;
- die Kosten und den Arbeitsaufwand für die Nachbesserung vom Lieferanten zurückzufordern, sofern die Waren von Arville oder einem Dritten nachgebessert wurden; und
- Schadensersatz für alle anderen Kosten, Verluste oder Ausgaben zu verlangen, die Arville entstanden sind und die in irgendeiner Weise auf die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Lieferanten zurückzuführen sind.
- Diese Bedingungen gelten für alle vom Lieferanten gelieferten reparierten oder ersetzten Waren.
- Die Rechte und Rechtsmittel von Arville gemäß diesen Bedingungen gelten zusätzlich zu den Rechten und Rechtsmitteln, die sich aus dem Gesetz und dem Gewohnheitsrecht ergeben.
- Wenn die Dienstleistungen nicht zum vorgesehenen Termin erbracht und/oder die Waren nicht zum Liefertermin geliefert werden oder die in Artikel 1 genannten Verpflichtungen des Lieferanten nicht erfüllt werden, kann Arville - ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel und unabhängig davon, ob es die Waren abgenommen hat oder nicht - eines oder mehrere der folgenden Rechte und Rechtsmittel ausüben:
- Titel und Risiko
- Das Eigentum und die Gefahr an den Waren gehen auf Arville über, je nachdem, was früher eintritt, nämlich die Lieferung der Waren gemäß Klausel 4 oder die Zahlung des Preises für die Waren gemäß Klausel 8.
- Solange das Eigentum und die Gefahr an den Waren nicht auf Arville übergegangen sind, ist der Lieferant verpflichtet:
- die Waren treuhänderisch als Arvilles Verwahrer zu halten;
- die Waren ohne Kosten für Arville getrennt von allen anderen Waren des Lieferanten zu lagern, so dass sie leicht als Eigentum von Arville erkennbar bleiben;
- keine Kennzeichnung oder Verpackung der Waren zu entfernen, zu verunstalten oder unkenntlich zu machen;
- die Waren in gutem Zustand zu erhalten und sie bis zum Zeitpunkt der Lieferung gegen alle Risiken zum vollen Preis zu versichern;
- Arville unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eines der in den Ziffern 3.2 bis 15.3.5 genannten Ereignisse eintritt; und
- Arville die von Zeit zu Zeit geforderten Informationen über die Waren (insbesondere über die Herkunft ihrer Bestandteile) zu erteilen.
- Wenn der Lieferant Arville kostenloses Material zum Einbau in die Waren zur Verfügung stellt:
- Arville haftet nicht für Mängel an den Waren, die durch die kostenlose Ausgabe von Material entstehen;
- Arville prüft das kostenlose Material bei Erhalt auf Anzeichen von Beschädigungen und auf die Übereinstimmung der Abmessungen mit der Warenspezifikation. Stellt Arville fest, dass das kostenlos abgegebene Material beschädigt ist oder nicht der Warenspezifikation entspricht, informiert Arville den Lieferanten schriftlich und ist berechtigt, das kostenlos abgegebene Material auf Kosten des Lieferanten zurückzuweisen;
- Der Lieferant entschädigt Arville für alle Schäden oder Verluste, die Arville durch die Verwendung des kostenlos abgegebenen Materials in seinen Produktionsverfahren erleidet;
- Der Lieferant garantiert, dass er das volle Recht und Eigentum an dem Arville zur Verfügung gestellten kostenlosen Material hat; und
- Risiko und Eigentum an dem kostenlos abgegebenen Material verbleiben beim Lieferanten, bis das kostenlos abgegebene Material mit Hilfe der Produktionstechniken von Arville vollständig in die Waren eingearbeitet ist; zu diesem Zeitpunkt gehen Risiko und Eigentum an dem Material vollständig auf Arville über, und der Lieferant unternimmt alles Erforderliche, um dies sicherzustellen. Um Zweifel auszuschließen, sei darauf hingewiesen, dass Arville bis zu dem Zeitpunkt, an dem das kostenlose Material in die Waren integriert wird, keine Verantwortung in Bezug auf das kostenlose Material trägt (einschließlich der Versicherung desselben).
- Gebühren und Zahlung
- Der Preis der Waren ist der im Rahmenvertrag festgelegte Preis, es sei denn, in der Bestellung ist ein anderer Preis angegeben.
- Das Entgelt für die Dienstleistungen wird im Rahmenvertrag festgelegt, sofern es nicht in der Bestellung angegeben ist, und stellt die vollständige und ausschließliche Vergütung des Auftragnehmers für die Erbringung der Dienstleistungen dar. Sofern Arville nicht schriftlich etwas anderes vereinbart hat, umfassen die Entgelte alle Kosten und Aufwendungen, die dem Auftragnehmer direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen entstehen.
- Der Lieferant führt vollständige und genaue Aufzeichnungen über die vom Lieferanten für die Erbringung der Dienstleistungen aufgewendete Zeit und die verwendeten Materialien, und der Lieferant gewährt Arville auf Anfrage jederzeit Einsicht in diese Aufzeichnungen.
- Der Preis der Waren schließt die Kosten für Verpackung, Versicherung und Transport der Waren ein.
- Alle Beträge, die Arville im Rahmen des Vertrags zu zahlen hat, verstehen sich zuzüglich derMehrwertsteuer, die Arville vorbehaltlich des Erhalts einer gültigen Rechnung des Lieferanten zum geltenden Mehrwertsteuersatz an den Lieferanten zu entrichten hat.
- Es werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben, es sei denn, sie wurden schriftlich mit Arville vereinbart.
- Der Lieferant kann Arville den Preis der Waren zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer (falls zutreffend) am oder zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Abschluss der Lieferung in Rechnung stellen.
- Der Auftragnehmer kann Arville die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer (falls zutreffend) am oder zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Abschluss der Dienstleistungen in Rechnung stellen.
- Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass die Rechnung das Datum der Bestellung, die Rechnungsnummer, die Bestellnummer von Arville, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten und alle von Arville angemessenerweise geforderten Belege enthält.
- Vorbehaltlich Klausel 7 zahlt Arville die Rechnungen innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Rechnung, sofern in der Bestellung nichts anderes vereinbart wurde. Die Zahlung erfolgt auf das vom Lieferanten schriftlich angegebene Bankkonto.
- Wenn Arville eine Rechnung erhält, von der es vernünftigerweise annimmt, dass sie einen Betrag enthält, der nicht gültig und ordnungsgemäß fällig ist:
- Arville wird den Lieferanten so bald wie möglich schriftlich benachrichtigen;
- Das Versäumnis von Arville, den strittigen Betrag zu zahlen, gilt nicht als Verstoß gegen diese Bedingungen;
- Arville zahlt den unstrittigen Rechnungsbetrag gemäß Artikel 10 bis zum Fälligkeitstermin der Rechnung;
- Soweit Arville nach Beilegung des Rechtsstreits zur Zahlung eines Betrages verpflichtet ist, kann der Lieferant gemäß Artikel 12 Zinsen ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum bis zum Tag der Zahlung berechnen;
- soweit der Lieferant verpflichtet ist, Arville einen Betrag zu erstatten, werden auf diesen Betrag Zinsen gemäß Artikel 12 (Verzugszinsen) aufgeschlagen; und
- Nach Beilegung der Streitigkeit hat eine der Vertragsparteien innerhalb von 14 Geschäftstagen eine Ausgleichszahlung zu leisten, und der Lieferant hat innerhalb von 14 Geschäftstagen eine Gutschrift zu erteilen.
- Versäumt es eine Vertragspartei, der anderen Vertragspartei eine nach dem Vertrag geschuldete Zahlung bis zum Fälligkeitsdatum zu leisten, so hat die säumige Vertragspartei Zinsen auf den überfälligen Betrag ab dem Fälligkeitsdatum bis zur Zahlung des überfälligen Betrags zu zahlen, unabhängig davon, ob dies vor oder nach einem Urteil geschieht. Die Zinsen gemäß dieser Klausel werden täglich mit 4 % pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der Bank of England berechnet, jedoch mit 4 % pro Jahr für jeden Zeitraum, in dem der Basiszinssatz unter 0 % liegt. Wird eine Zahlung in gutem Glauben bestritten oder gemäß Klausel 11 angefochten, sind Zinsen auf die für fällig befundenen oder vereinbarten Beträge erst nach Beilegung der Streitigkeit ab dem Fälligkeitsdatum bis zur Zahlung zu zahlen.
- Arville kann jederzeit und ohne Mitteilung an den Lieferanten eine Verbindlichkeit des Lieferanten gegenüber Arville mit einer Verbindlichkeit von Arville gegenüber dem Lieferanten verrechnen, unabhängig davon, ob es sich um eine gegenwärtige oder künftige, fällige oder nicht fällige Verbindlichkeit handelt und unabhängig davon, ob eine der beiden Verbindlichkeiten aus dem Vertrag resultiert oder nicht. Sind die zu verrechnenden Verbindlichkeiten in unterschiedlichen Währungen ausgedrückt, so kann Arville jede Verbindlichkeit zum Zwecke der Verrechnung zu einem marktüblichen Kurs umrechnen. Die Ausübung der Rechte, die Arville aufgrund dieser Klausel zustehen, schränkt die anderen Rechte und Rechtsmittel, die Arville aufgrund des Vertrags oder anderweitig zustehen, weder ein noch beeinträchtigt sie diese.
- Arville Materialien
Der Lieferant erkennt an, dass alle von Arville dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Materialien, Geräte und Werkzeuge, Zeichnungen, Spezifikationen und Daten(Arville-Materialien) sowie alle Rechte an den Arville-Materialien ausschließliches Eigentum von Arville sind und bleiben. Der Lieferant ist verpflichtet, das Arville-Material auf eigene Gefahr zu verwahren, es bis zur Rückgabe an Arville in gutem Zustand zu halten und es nur nach schriftlicher Anweisung oder Genehmigung von Arville zu entsorgen oder zu verwenden.
- Geistiges Eigentum
- Der Lieferant bleibt Eigentümer aller seiner bestehenden geistigen Eigentumsrechte. Jede Partei bleibt Eigentümerin ihrer eigenen bestehenden Rechte des geistigen Eigentums, und Arville ist Eigentümerin aller neuen Rechte des geistigen Eigentums.
- Der Lieferant gewährt Arville eine voll bezahlte, weltweite, nicht ausschließliche, unentgeltliche, unbefristete und unwiderrufliche Lizenz zum Kopieren und Ändern der Hintergrund-Schutzrechte des Lieferanten zum Zwecke des Empfangs und der Nutzung der Waren und/oder Dienstleistungen oder sorgt dafür, dass Arville diese Lizenz direkt erhält.
- Arville ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu vergeben oder die in Absatz 2 gewährten Rechte abzutreten oder anderweitig zu übertragen.
- Der Lieferant überträgt Arville mit voller Eigentumsgarantie und frei von allen Rechten Dritter die neuen gewerblichen Schutzrechte sowie das Recht, bei Verletzung der neuen gewerblichen Schutzrechte Schadensersatz oder andere Entschädigungen zu fordern.
- Arville gewährt dem Lieferanten eine voll bezahlte, nicht ausschließliche, unentgeltliche und nicht übertragbare Lizenz zum Kopieren und Ändern der neuen Schutzrechte und der bestehenden Schutzrechte von Arville für die Dauer des Vertrags zum Zwecke der Lieferung der Waren an Arville gemäß diesen Bedingungen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen von Arville unverzüglich alle weiteren Handlungen und Dinge vorzunehmen (oder vornehmen zu lassen) und alle weiteren Dokumente auszufertigen (oder ausführen zu lassen), die Arville von Zeit zu Zeit verlangt, um Arville den vollen Nutzen aus dem Vertrag zu sichern, einschließlich aller Rechte, Titel und Anteile an den neuen Schutzrechten.
- Der Lieferant ist verpflichtet, den Verzicht auf alle Urheberpersönlichkeitsrechte an den Waren zu erwirken, auf die eine Person jetzt oder in Zukunft gemäß Teil I Kapitel IV des Copyright Designs and Patents Act 1988 oder einer ähnlichen Bestimmung in einer Rechtsordnung Anspruch hat. Diese Verzichtserklärungen gelten zugunsten von Arville und seinen Lizenznehmern, Unterlizenznehmern, Abtretungsempfängern und Rechtsnachfolgern in Bezug auf die Waren.
- Der Lieferant garantiert, dass der Erhalt, die Nutzung und die Weiterlieferung der Waren durch Arville und seine Lizenznehmer und Unterlizenznehmer die Rechte, einschließlich der Rechte an geistigem Eigentum, Dritter nicht verletzen.
- Der Lieferant stellt Arville von sämtlichen Verbindlichkeiten, Kosten, Ausgaben, Schäden und Verlusten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf direkte, indirekte oder Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Reputationsverluste und alle Zinsen, Strafen und Rechtskosten (berechnet auf der Grundlage einer vollständigen Entschädigung) sowie alle anderen angemessenen beruflichen Kosten und Ausgaben) frei, die Arville aufgrund von oder im Zusammenhang mit Ansprüchen entstehen, die gegen Arville wegen tatsächlicher oder angeblicher Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum Dritter aus oder im Zusammenhang mit dem Erhalt, der Nutzung oder der Lieferung der Waren erhoben werden.
- Haftung
- Keine der Bestimmungen in diesen Bedingungen schränkt die Haftung einer der Parteien ein oder schließt sie aus:
- Tod oder Personenschäden, die durch seine Fahrlässigkeit oder die Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Unterauftragnehmer (je nach Fall) verursacht wurden;
- Betrug oder arglistige Täuschung; oder
- alle Angelegenheiten, für die ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung ungesetzlich wäre.
- Der Lieferant stellt Arville von allen Verbindlichkeiten, Kosten, Ausgaben, Schäden und Verlusten (einschließlich direkter, indirekter oder Folgeschäden, entgangenem Gewinn, Rufschädigung und aller Zinsen, Strafen und Rechtskosten (auf der Grundlage einer vollständigen Entschädigung berechnet) sowie aller sonstigen beruflichen Kosten und Ausgaben) frei, die Arville infolge von oder im Zusammenhang mit
- Ansprüche gegen Arville wegen tatsächlicher oder angeblicher Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum Dritter, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Herstellung, Lieferung oder Verwendung der Waren oder dem Erhalt, der Verwendung oder der Erbringung der Dienstleistungen (mit Ausnahme von Arville-Materialien) ergeben, soweit der Anspruch auf Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten, seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Unterauftragnehmer zurückzuführen ist;
- Ansprüche Dritter gegen Arville wegen Tod, Körperverletzung oder Sachschäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit Mängeln an den Waren ergeben, soweit die Mängel an den Waren auf Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten, seiner Angestellten, Vertreter oder Subunternehmer zurückzuführen sind; und
- Ansprüche Dritter gegen Arville, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen ergeben, soweit diese Ansprüche aus der Verletzung, der fahrlässigen Erfüllung oder der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung des Vertrages durch den Lieferanten, seine Mitarbeiter, Vertreter oder Unterauftragnehmer resultieren.
- Vorbehaltlich Klausel 1 haftet Arville unter keinen Umständen gegenüber dem Lieferanten, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, für Ansprüche, Schäden, Verluste oder Kosten in Bezug auf (direkte oder indirekte) Gewinneinbußen, Nutzungsausfall, Verlust erwarteter Verträge und/oder Einsparungen, Verlust von Firmenwert, Verlust von Gelegenheiten, Geschäftseinbußen und/oder Geschäftsunterbrechungen oder indirekte Verluste oder Folge- oder Sonderverluste oder -schäden, und die Parteien beabsichtigen, dass jede Art von Verlust gemäß dieser Klausel gemäß Klausel 21.4 abtrennbar ist.
- Die Gesamthaftung von Arville gegenüber dem Lieferanten für alle anderen Verluste, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, übersteigt unter keinen Umständen den Preis der Waren und/oder die Gebühren für die Erbringung der Dienstleistungen (je nach Fall) im Rahmen des Vertrags.
- Diese Klausel 11 gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
- Keine der Bestimmungen in diesen Bedingungen schränkt die Haftung einer der Parteien ein oder schließt sie aus:
- Versicherung
- Der Lieferant ist verpflichtet, mindestens die folgenden Versicherungspolicen bei angesehenen Versicherungsgesellschaften zu unterhalten, um seine potenziellen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag abzudecken:
- eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme, die der eines umsichtigen Lieferanten in der Branche des Auftragnehmers entspricht;
- eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme, die der eines umsichtigen Lieferanten in der Branche des Auftragnehmers entspricht;
- eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme, die der eines umsichtigen Zulieferers in der Branche des Lieferanten entspricht, für Ansprüche, die sich aus einem einzelnen Ereignis oder einer Reihe von zusammenhängenden Ereignissen in einem einzigen Kalenderjahr ergeben; und
- eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme, die der eines umsichtigen Lieferanten in der Branche des Lieferanten entspricht, für Ansprüche, die sich aus einem einzelnen Ereignis oder einer Reihe von zusammenhängenden Ereignissen innerhalb eines Kalenderjahres ergeben.
- Der Lieferant stellt sicher, dass das Interesse von Arville auf jeder Versicherungspolice vermerkt ist oder dass eine allgemeine Interessenklausel aufgenommen wurde. Auf schriftliche Anfrage von Arville stellt der Lieferant Arville eine Kopie jeder Versicherungspolice zur Verfügung. Bei der Erneuerung jeder Versicherungspolice sendet der Lieferant Arville unverzüglich eine Kopie der Quittung über die vom Lieferanten gezahlte Prämie zu.
- Der Lieferant ist verpflichtet, während eines Zeitraums von sechs Jahren nach Vertragsabschluss:
- die Versicherungspolicen und die Beziehungen des Lieferanten zu seinen Versicherern jederzeit so zu verwalten, dass die in diesen Bedingungen festgelegten Vorteile für Arville erhalten bleiben;
- nichts zu unternehmen, was eine Versicherungspolice ungültig macht oder Arvilles Ansprüche aus diesen Policen beeinträchtigt; und
- dafür zu sorgen, dass die Bedingungen dieser Policen nicht in einer Weise geändert werden, die den Nutzen der Policen für Arville schmälert.
- Der Lieferant ist verpflichtet, mindestens die folgenden Versicherungspolicen bei angesehenen Versicherungsgesellschaften zu unterhalten, um seine potenziellen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag abzudecken:
- Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Arville-Richtlinien
- Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Lieferant verpflichtet:
- alle jeweils geltenden Gesetze, Satzungen, Verordnungen und Vorschriften einhalten; und
- mit den Arville-Richtlinien übereinstimmen.
- Ein Verstoß gegen Klausel 1 stellt eine unwiderrufliche wesentliche Vertragsverletzung dar.
- Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Lieferant verpflichtet:
- Umweltangelegenheiten
- In dieser Klausel 14 haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
Umweltfragen sind die von Arville gestellten Fragen zur Umweltprüfung, die vom Lieferanten zu beantworten sind.
Umweltgesetze sind alle anwendbaren Gesetze, Satzungen, Verordnungen, untergeordnete Rechtsvorschriften und andere nationale, internationale, bundesstaatliche, regionale und lokale Gesetze, Verordnungen, Urteile und Entscheidungen von Gerichten sowie die Anforderungen und Bedingungen aller Umweltgenehmigungen, die sich (ohne Einschränkung) auf den Schutz oder die Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, die Bedingungen am Arbeitsplatz und die Sicherheit von Arbeitnehmern und Verfahren, die Erzeugung, den Transport, die Lagerung, die Behandlung oder die Entsorgung gefährlicher Stoffe, den Klimawandel und/oder die Energie- oder Ressourceneffizienz beziehen, jeweils in der von Zeit zu Zeit erlassenen, geänderten, ersetzten oder ergänzten Fassung.
Umweltgenehmigungen sind alle Genehmigungen, Zustimmungen, Lizenzen, Bescheinigungen, Registrierungen, Notifizierungen, Befreiungen, Erlaubnisse, Genehmigungen und Zulassungen, einschließlich ihrer Bedingungen, die nach den Umweltgesetzen für den Betrieb der Geschäftstätigkeit des Lieferanten erforderlich sind oder erteilt werden.
- Der Lieferant muss die Umweltfragen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach ihrer Beantwortung beantworten. Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass seine Antworten auf die Umweltfragen (zum Zeitpunkt der Beantwortung) in allen wesentlichen Punkten wahrheitsgemäß und nicht irreführend waren und sind.
- Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen dieser Bedingungen oder einer Bestellung muss der Lieferant die Umweltgesetze einhalten und von seinen Unterauftragnehmern verlangen, dass sie dies tun.
- Der Lieferant garantiert und sichert fortlaufend zu, dass der Lieferant:
- in den letzten sechs Jahren nicht wegen einer Straftat nach dem Umweltrecht verurteilt worden ist und
- in den letzten sechs Jahren keine Vollstreckungs-, Verbots-, Stopp-, Sanierungs-, Verbesserungs- oder sonstigen Bescheide von einer Vollstreckungsbehörde im Rahmen des Umweltrechts erhalten hat oder einer zivilrechtlichen Sanktion unterlag, die von einer Vollstreckungsbehörde verhängt oder vereinbart wurde.
- Der Lieferant ist verpflichtet, Arville unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn er von tatsächlichen oder potenziellen Ansprüchen, Bescheiden, Sanktionen, Ermittlungen, strafrechtlichen Verfolgungen oder sonstigen Verfahren gegen ihn aufgrund des Umweltrechts Kenntnis erhält.
- Verstößt der Lieferant gegen diese Klausel 14 oder hat Arville den begründeten Verdacht, dass er dagegen verstößt, ist Arville berechtigt, den Vertrag und alle zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllten Bestellungen durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Lieferant hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung oder eine weitere Vergütung, ungeachtet etwaiger Tätigkeiten oder Vereinbarungen mit zusätzlichen Dritten, die vor der Kündigung getroffen wurden.
- Der Lieferant stellt Arville von allen Verlusten, Haftungen, Schäden, Kosten (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Anwaltskosten) und Ausgaben frei, die Arville in irgendeiner Gerichtsbarkeit aufgrund eines Verstoßes des Lieferanten gegen diese Klausel 14 entstehen oder gegen Arville verhängt werden.
- Der Lieferant nimmt zur Kenntnis und versteht, dass die Umweltpolitik das Ziel von Arville ist und dass Arville sich das Recht vorbehält, diese Politik von Zeit zu Zeit zu ergänzen, zu ändern und/oder zu modifizieren.
- Der Lieferant misst und berechnet auf Anfrage die Gesamtemissionen gemäß dem Berichtsstandard.
- Der Lieferant sichert zu und gewährleistet, dass der jährliche Emissionsdatenbericht, den er Arville gemäß dieser Klausel 14 vorlegt, in allen wesentlichen Aspekten vollständig, genau und nicht irreführend ist.
- Terminierung
- Arville kann den Vertrag jederzeit vor der Lieferung der Waren oder bevor der Lieferant zur Erbringung der Dienstleistungen bei Arville eingetroffen ist, durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise kündigen, woraufhin der Lieferant alle Arbeiten im Rahmen des Vertrags einzustellen hat. Arville zahlt dem Lieferanten eine angemessene Entschädigung für die zum Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten an den Waren laufenden Arbeiten; diese Entschädigung umfasst jedoch nicht den Verlust von erwarteten Gewinnen oder Folgeschäden.
- Ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel kann Arville den Vertrag mit einer Frist von 90 Tagen schriftlich kündigen.
- Ohne Einschränkung seiner sonstigen Rechte oder Rechtsmittel kann Arville den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten kündigen, wenn:
- der Lieferant einen wesentlichen Verstoß gegen eine Vertragsbestimmung begeht, wozu auch ein Verstoß gegen Klausel 3.2 dieser Bedingungen gehört, und (falls ein solcher Verstoß behebbar ist) diesen Verstoß nicht innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung an den Lieferanten behebt;
- der Lieferant Schritte oder Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Zwangsverwaltung, der vorläufigen Liquidation oder einem Vergleich oder einer Vereinbarung mit seinen Gläubigern (außer im Zusammenhang mit einer solventen Umstrukturierung), der Erwirkung eines Moratoriums, der Liquidation (freiwillig oder auf gerichtliche Anordnung, es sei denn zum Zwecke einer solventen Umstrukturierung), der Einsetzung eines Konkursverwalters für eines seiner Vermögenswerte oder der Einstellung seiner Geschäftstätigkeit unternimmt oder, falls der Schritt oder die Maßnahme in einer anderen Rechtsordnung unternommen wird, im Zusammenhang mit einem analogen Verfahren in der betreffenden Rechtsordnung;
- der Lieferant Schritte oder Maßnahmen ergreift, die damit zusammenhängen, dass der Lieferant in Konkurs geht, einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit seinen Gläubigern eingeht, ein Konkursverwalter für seine Vermögenswerte bestellt wird oder er seine Geschäftstätigkeit einstellt, oder wenn die Schritte oder Maßnahmen in einer anderen Rechtsordnung ergriffen werden, in Verbindung mit einem analogen Verfahren in der betreffenden Rechtsordnung;
- der Lieferant seine Tätigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil einstellt oder einzustellen droht; oder
- sich die finanzielle Lage des Lieferanten so weit verschlechtert, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass seine Fähigkeit, die Vertragsbedingungen zu erfüllen, gefährdet ist.
- Bei Beendigung des Vertrags ist der Lieferant verpflichtet, alle Materialien von Arville unverzüglich zurückzugeben. Unterlässt er dies, so kann Arville die Räumlichkeiten des Lieferanten betreten und die Materialien in Besitz nehmen. Bis zur Rückgabe oder Auslieferung ist der Lieferant allein für die Aufbewahrung der Materialien verantwortlich und wird sie nicht für vertragsfremde Zwecke verwenden.
- Die Beendigung des Vertrags, wie auch immer sie zustande kommt, berührt nicht die Rechte und Rechtsmittel der Parteien, die zum Zeitpunkt der Beendigung entstanden sind, einschließlich des Rechts, Schadenersatz für eine Vertragsverletzung zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Beendigung oder davor bestand.
- Alle Bestimmungen des Vertrags, die ausdrücklich oder stillschweigend dazu bestimmt sind, bei oder nach Beendigung des Vertrags in Kraft zu treten oder fortzubestehen, bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
- Vertraulichkeit
- Jede Partei verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt während des Vertrags und für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags vertrauliche Informationen über das Geschäft, das Vermögen, die Angelegenheiten, die Kunden, die Klienten oder die Lieferanten der anderen Partei an irgendeine Person weiterzugeben, es sei denn, dies ist gemäß Klausel 2 zulässig.
- Jede Partei darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegen:
- ihren Angestellten, leitenden Angestellten, Vertretern, Auftragnehmern, Unterauftragnehmern oder Beratern, die diese Informationen für die Ausübung der Rechte der Partei oder die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag benötigen. Jede Partei stellt sicher, dass ihre Angestellten, leitenden Angestellten, Vertreter, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer oder Berater, denen sie die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegt, diese Klausel 16 einhalten; und
- wie es das Gesetz, ein zuständiges Gericht oder eine Regierungs- oder Aufsichtsbehörde vorschreiben kann.
- Keine der Vertragsparteien darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei zu einem anderen Zweck als zur Ausübung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag verwenden.
- Keine Abwerbung von Mitarbeitern oder Auftragnehmern
- Zum Schutz der legitimen Geschäftsinteressen von Arville und der einzelnen Unternehmen der Arville-Gruppe verpflichtet sich der Lieferant gegenüber Arville, es zu unterlassen (und dafür zu sorgen, dass kein Mitglied des Lieferanten oder eines Unternehmens der Gruppe des Lieferanten dies tut) (außer mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Arville):
- die Dienste einer eingeschränkten Person (wie unten definiert) von der Beschäftigung oder dem Dienst bei Arville oder einem Unternehmen der Arville-Gruppe abzuwerben oder abzuwerben (oder dies zu versuchen), es sei denn, es handelt sich um eine nationale Werbekampagne, die allen Interessenten offensteht und nicht speziell auf die Mitarbeiter von Arville oder einem Unternehmen der Arville-Gruppe ausgerichtet ist; oder
- eine eingeschränkte Person zu beschäftigen oder einzustellen oder anderweitig die Beschäftigung oder Einstellung einer eingeschränkten Person zu erleichtern.
- Der Lieferant ist während der Dauer des Vertrages und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrages an die in Ziffer 17.1 genannte Verpflichtung gebunden.
- Für die Zwecke dieser Klausel 17 bezeichnet der Begriff " eingeschränkte Person" jede Firma, Gesellschaft oder Person, die von Arville oder einem Unternehmen der Arville-Gruppe während der Laufzeit des Vertrags angestellt oder beschäftigt ist, die an der Erbringung der Waren oder Dienstleistungen oder beidem oder an der Verwaltung des Vertrags entweder als Auftraggeber, Vertreter, Angestellter, unabhängiger Auftragnehmer oder in einer anderen Form der Beschäftigung oder des Engagements beteiligt ist und die den Interessen von Arville oder einem Unternehmen der Arville-Gruppe erheblich schaden könnte, wenn sie in irgendeiner Funktion an einem Unternehmen beteiligt wäre, das mit den Geschäften von Arville im Wettbewerb steht.
- Zum Schutz der legitimen Geschäftsinteressen von Arville und der einzelnen Unternehmen der Arville-Gruppe verpflichtet sich der Lieferant gegenüber Arville, es zu unterlassen (und dafür zu sorgen, dass kein Mitglied des Lieferanten oder eines Unternehmens der Gruppe des Lieferanten dies tut) (außer mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Arville):
- Nicht-Abwerbung von Kunden
- Zum Schutz der legitimen Geschäftsinteressen von Arville und den einzelnen Unternehmen der Arville-Gruppe verpflichtet sich der Lieferant gegenüber Arville, dass er (und sorgt dafür, dass kein Mitglied des Lieferanten und der Unternehmen der Lieferantengruppe) (außer mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Arville) keine Geschäfte oder Kunden von Arville oder einem Unternehmen der Arville-Gruppe anwirbt oder abwirbt (oder versucht, sie abzuwerben).
- Der Lieferant ist während der Dauer des Vertrages und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrages an die in Ziffer 18.1 genannte Verpflichtung gebunden.
- Im Sinne dieser Klausel 18 ist ein eingeschränkter Kunde eine Firma, ein Unternehmen oder eine Person, die zu irgendeinem Zeitpunkt in den unmittelbar vorangegangenen 12 Monaten ein Kunde oder potenzieller Kunde von Arville oder einem Unternehmen der Arville-Gruppe ist oder war.
- Wettbewerbsverbot
- Zum Schutz der legitimen Geschäftsinteressen von Arville und den einzelnen Unternehmen der Arville-Gruppe verpflichtet sich der Lieferant gegenüber Arville, dass kein Mitglied des Lieferanten oder eines Unternehmens der Lieferantengruppe ein Unternehmen betreibt, sich daran beteiligt, daran interessiert ist oder es in irgendeiner Weise unterstützt, das mit dem Geschäft von Arville oder einem Unternehmen der Arville-Gruppe in Wettbewerb steht (oder dies beabsichtigt).
- Der Lieferant ist für die Dauer des Vertrages und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Vertrages an die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gebunden.
- Höhere Gewalt
Arville kann während der Dauer eines Ereignisses höherer Gewalt den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten kündigen, wenn ein Ereignis höherer Gewalt eintritt, das die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil der Waren betrifft und länger als 30 Geschäftstage andauert. Im Sinne dieser Klausel 20 ist ein Ereignis höherer Gewalt jedes Ereignis, das den Lieferanten an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen hindert und das auf Handlungen, Ereignisse, Unterlassungen oder Nicht-Ereignisse zurückzuführen ist, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, einschließlich höherer Gewalt, Aufruhr, Krieg, Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, Stürme oder Erdbeben und Katastrophen, Arbeits- oder Handelsstreitigkeiten, Streiks, Arbeitskampfmaßnahmen oder Aussperrungen, des Personals des Lieferanten oder anderer Ausfälle in der Lieferkette des Lieferanten.
- Allgemein
- Abtretung und sonstige Geschäfte - Arville ist jederzeit berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise abzutreten, zu übertragen, zu verpfänden, zu belasten, unterzuvergeben oder in sonstiger Weise damit umzugehen. Der Lieferant darf seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Arville abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben oder in sonstiger Weise weitergeben.
- Änderungen - Mit Ausnahme der in diesen Bedingungen aufgeführten Änderungen des Vertrags, einschließlich der Einführung zusätzlicher Bedingungen, sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von einem Geschäftsführer von Arville unterzeichnet sind.
- Verzicht - Die Nichtausübung oder Verzögerung der Ausübung eines vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Rechts oder Rechtsbehelfs durch Arville stellt weder einen Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder einen anderen Rechtsbehelf dar, noch wird dadurch die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsbehelfs verhindert oder eingeschränkt. Die einmalige oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts oder Rechtsmittels verhindert oder beschränkt die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels nicht.
- Abtrennung - Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung des Vertrages ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so gilt sie als so weit geändert, wie es für ihre Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit erforderlich ist. Ist eine solche Änderung nicht möglich, so gilt die betreffende Bestimmung oder Teilbestimmung als gestrichen. Jede Änderung oder Streichung einer Bestimmung oder eines Teils einer Bestimmung gemäß dieser Klausel berührt nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des übrigen Vertrags.
- Notizen
- Jede Mitteilung oder sonstige Mitteilung an eine Partei im Rahmen oder in Verbindung mit dem Vertrag erfolgt in schriftlicher Form (einschließlich E-Mail), adressiert an die betreffende Partei an ihren eingetragenen Sitz (wenn es sich um ein Unternehmen handelt) oder ihre Hauptniederlassung (in allen anderen Fällen) oder an eine andere Adresse, die die betreffende Partei der anderen Partei in Übereinstimmung mit dieser Klausel schriftlich mitgeteilt hat (bzw. im Falle von E-Mail an die in Klausel 5.3 angegebene Adresse), und wird persönlich zugestellt, per vorausbezahlter First-Class-Post oder einem anderen Zustelldienst am nächsten Arbeitstag, einem kommerziellen Kurierdienst, per Fax oder per E-Mail.
- Eine Benachrichtigung oder eine andere Mitteilung gilt als zugegangen: bei persönlicher Übergabe, wenn sie an der in Klausel 5.1 genannten Adresse abgegeben wird; bei Versand per vorausbezahlter First-Class-Post oder einem anderen Zustelldienst am nächsten Werktag um 9.00 Uhr am zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post; bei Zustellung durch einen kommerziellen Kurierdienst an dem Tag und zu dem Zeitpunkt, an dem die Empfangsbestätigung des Kuriers unterzeichnet wird; oder bei Versand per Fax oder E-Mail einen Werktag nach der Übermittlung.
- Für die Zwecke dieser Klausel 5 sind die E-Mail-Adressen der Parteien für Mitteilungen wie folgt:
- Arville: [email protected]
- Lieferant: wie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart.
- Die Bestimmungen dieser Klausel 5 gelten nicht für die Zustellung von Verfahren oder anderen Schriftstücken in einem Rechtsstreit.
- Rechte Dritter - Sofern in diesen Bedingungen oder dem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, hat eine Person, die keine Vertragspartei ist, keine Rechte gemäß dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999, um eine Bestimmung dieser Bedingungen oder des Vertrags durchzusetzen.
- Geltendes Recht und Gerichtsstand - Der Vertrag und alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag oder seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), unterliegen dem englischen Recht und werden nach diesem ausgelegt. Jede Vertragspartei erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass die Gerichte in England die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten oder Ansprüchen haben, die sich aus diesem Vertrag, seinem Gegenstand oder seinem Zustandekommen ergeben (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche).